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Schlagwort: Marketing
Vom konventionellen Marketing bis zum Marketing im Web2.0: Inbound-Marketing und Internetmarketing
Internetrecht und Akquiserecht am Runden Tisch von Lambert Schuster in Köln
Gastbeitrag zum 9. Runden Tisch über Internetrecht und Akquiserecht von Frau Silke Wiegand
Dass ein Artikel mit einem Fazit beginnt, sollte nicht der Normalfall sein. Doch ausnahmsweise will ich einen „Schluss“, besser gesagt eine Schlussfolgerung, an den Anfang setzen, die die Vorträge am 9. Runden Tisch von Lambert Schuster deutlich kennzeichnet. Es heißt: „Alle machen es, aber erlaubt ist es deswegen noch lange nicht.“ Ob Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht oder Akquiserecht – Das Eis, auf dem sich Unternehmer rechtlich bewegen, ist manchmal dünn. Wer nicht riskiert, hin und wieder einzubrechen und dafür die entsprechenden Vorkehrungen trifft, kann leicht den Anschluss verlieren.
Netzwerktreffen für Unternehmer zum neunten Mal am Oberländer Ufer
Internetrecht und Akquiserecht standen auf dem Programm am 24. Oktober 2014 am Oberländer Ufer in Köln. Unternehmensberater Lambert Schuster hatte zum neunten Mal rund 40 Existenzgründer und Unternehmer zum Netzwerktreffen und Branchenaustausch eingeladen. Die Rechtsanwälte Johannes Meibers (Meibers Rechtsanwälte, Münster) und Katrin Broch (Schuster & Partner GbR, Köln) informierten in zwei spannenden Vorträgen über die Themen Internetrecht und Akquiserecht.
Die „Runder-Tisch-Kollektion“ von Bucko Pillow
Dass währenddessen viele Teilnehmer auf, vor oder hinter einem bunten Kissen saßen und orangefarbene Papiertüten das Bild prägten, hatte seinen guten Grund. Stanimira Grabic, Designerin und Geschäftsführerin von Bucko-Pillow in Köln hatte eigens für diesen Tag die Nähmaschine rattern lassen und eine Kollektion für den Runden Tisch hergestellt. Die Kissen mit antiallergenem und toxikologisch unbedenklichem Füllmaterial fanden reißenden Absatz, sicher auch schon mit Blick auf Weihnachten.
Internetrecht: Rechtsanwalt Johannes Meibers: „Ruhe bewahren!“
Hand aufs Herz: Wer von den Teilnehmern am Runden Tisch von Lambert Schuster kann mit Sicherheit von sich behaupten, alle Vorgaben im Internetrecht zu einhundert Prozent zu erfüllen? „Kaum jemand hat eine Internetseite, die absolut rechtssicher und damit vor Abmahnungen geschützt ist“, verriet Johannes Meibers zu Beginn seines Vortrags über das Internetrecht. Die Verteidigung von Klienten, die – vor allem in den Bereichen Urheberrecht und Markenrecht – von einer Abmahnung betroffen sind, ist eines der Spezialgebiete des Münsteraner Rechtsanwalts. Rund 1000 Abmahnungen im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheber- und Medienrecht bearbeiten er und sein Kollege in der Kanzlei pro Jahr. Wie schnell man in den „Genuss“ einer solchen Abmahnung kommt, wurde allen Teilnehmern mit fortschreitendem Vortrag deutlich bewusst.
Internetrecht: Impressum
Beispiel Impressum: Nichts sei so einfach wie das Anlegen ein rechtssicheren Impressums Internet, so Johannes Meibers. Er wundere sich, dass es hier immer wieder zu Abmahnungen komme, die „total überflüssig sind.“ Das Internetrecht ist hier klar und einfach. Neben dem vollständigen Namen und der Anschrift ist zum Beispiel auch die Rechtsform und ein Vertretungsberechtigter zu nennen. Auch das zuständige Handelsregister (respektive Vereins-, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister) mit der dazugehörigen Registernummer sind Pflicht. Eine Handynummer als Telefonnummer reicht aus. Falls Servicenummern angegeben sind, müssen die Kosten aufgezeigt werden, die für die Nutzung entstehen. „Im Grunde“, so Johannes Meibers, „ist es leicht, das Impressum korrekt zu gestalten“, man müsse es – wie viele Dinge – eben einfach machen.
Internetrecht: Datenschutzerklärung
Auch die Datenschutzerklärung im Internetrecht sei „so ein Fall für sich“, verriet der Rechtsanwalt. „Was da alles im Umlauf ist, reicht für ein Anwaltsleben voller Abmahnungen.“ Sehr oft fehle hier zum Beispiel der Verantwortliche für den Datenschutz. Des Weiteren muss ein Unternehmen, das Google Analytics einsetze, stets auf diesen Umstand hinweisen und die IP-Adressen der Nutzer anonymisieren. Dazu sollte man einen standardisierten Vertrag über die Auftragsdatennutzung mit Google abschließen.
Hier ein guter Link zu diesem Thema im Internetrecht und die Möglichkeit, den Vertragstext herunterzuladen: Google Analytics datenschutzkonform einsetzen
Zur Vorsicht riet Johannes Meibers beim Einsatz von so genannten „Social Plugins“, zum Beispiel der „Gefällt mir“-Button von Facebook, mit dem man Inhalte auf einer Seite direkt bewerten kann. Dahinter verbirgt sich ein komplexes System, mit dem Facebook und Co. sehr genaue Rückschlüsse auf das Surfverhalten von Nutzern ziehen (wenn diese bei den Sozialen Medien eingeloggt sind) und diese Daten für entsprechende Werbung nutzen können. Ein Hinweis auf diesen Umstand in der Datenschutzerklärung ist Pflicht.
Als gutes Beispiel zum Internetrecht finden Sie hier die Datenschutzerklärung der Kanzlei Meibers.
Internetrecht: Verwendung von Bildern (auch Bewegtbilder) und Texten (Urheberrecht)
Leider ist das Klauen von Inhalten gerade im Internet längst gängige Praxis. Doch auch wenn keine böse Absicht dahintersteckt, gerät man bei der Verwendung von Fotos und Texten schnell ins Visier der Abmahner. Als Faustregel gilt: Ohne ausdrückliche Zustimmung des Urhebers oder Rechteinhabers dürfen Fotos und Texte Dritter nicht für eigene Zwecke verwendet werden. Bei der Verwendung muss ein Urhebervermerk angebracht werden und die Nutzung ist ausschließlich im bewilligten Rahmen erlaubt (Lizenz). Als Ausnahme nannte Johannes Meibers das Zitatrecht, etwa wenn Werke nach der Veröffentlichung in ein wissenschaftliches Werk aufgenommen werden, um Inhalte zu erläutern. Außerdem dürfen Texte, Bilder und Musik, deren Schöpfer bereits mindestens 70 Jahre tot sind, ohne Urhebervermerk verwendet werden, da der Urheberrechtsschutz abgelaufen ist.
Sonderfall Internetrecht: Einbinden von Youtube-Videos auf der eigenen Website.
Johannes Meibers wies in seinem Vortrag zum Internetrecht darauf hin, dass es nicht ohne weiteres gestattet sei, Youtube-Videos anderer Nutzer auf der eigenen Homepage einzubinden. Am Tag des Vortrags erging in dieser Frage ein richtungsweisendes Urteil. Der Europäische Gerichtshof entschied, dass keine Urheberrechtsverletzung vorliege, wenn fremde Youtube-Videos auf Internetseiten und Blogs eingebunden werden: EuGH: Eingebettete Videos verstoßen nicht gegen das Urheberrecht
Internetrecht: Abmahnung – was nun?
„Ohne Mandant keine Abmahnung!“ Klingt logisch, dennoch hatten so genannte „Abmahnanwälte“ jahrelang auch ohne konkreten Auftrag Webseitenbetreiber für Verstöße im Internetrecht belangt. „Dieser unschönen Praxis ist zum Glück ein Riegel vorgeschoben worden“, so Johannes Meibers. Dennoch – bei 1000 Fällen jedes Jahr allein in der Kanzlei Meibers kann man wohl erahnen, wie oft die Abmahnwelle zuschnappt. Ist die Abmahnung berechtigt, müssen Betroffene meist eine Unterlassungserklärung (mit Androhung einer Vertragsstrafe) abgeben, Auskunft erteilen, Schadensersatz leisten und die Kosten für den Rechtsanwalt oder die Rechtsanwälte zahlen.
Johannes Meibers rät im Falle eine Abmahnung jedoch erst einmal zur Ruhe: „Auf keinen Fall irgendetwas bezahlen oder unterschreiben.“ Reagieren sollte man allerdings schon und Fristen sind unbedingt einzuhalten. „Auch wenn es Ihnen zu kurz vorkommt – eine angemessene Frist, das können auch 24 Stunden sein.“ Eine Abmahnung muss vom Absender übrigens nicht per Einschreiben versendet werden. Im Zweifel muss der Empfänger nachweisen, dass er die Abmahnung nicht bekommen hat. „Die Gerichte glauben da schon mal eher den Anwälten“, so Johannes Meibers.
Internetrecht: Was kostet eine Abmahnung?
Die Kosten, die bei einer Abmahnung für den eigenen Anwalt und den der Gegenseite entstehen, richten sich nach dem Streitwert des Unterlassungsanspruchs. Dessen Höhe variiert und wird von der Rechtsprechung definiert. Im Urheberrecht geht man von einem geringeren Streitwert aus als im Wettbewerbsrecht. Bei Markenstreitigkeiten werden per se immer mindestens 50.000 Euro Streitwert angesetzt, bei bekannten Marken auch mehr.
Akquiserecht. Rechtsanwältin Katrin Broch: „Kundenakquise ist kalkuliertes Risiko“
Wie schwer es für Unternehmer ist, eine gezielte Kundenakquise zu betreiben und dabei alle rechtlichen Bestimmungen einzuhalten, erläuterte Rechtsanwältin Katrin Broch (Schuster & Partner, Köln) in ihrem Vortrag zum Akquiserecht. Wohl kaum ein Unternehmer im Kreise der Teilnehmer, der nicht schon einmal einen Newsletter versandt oder Kunden über Sonderaktionen informiert hatte, ohne sich die Mühe zu machen, die erforderliche Erlaubnis hierfür einzuholen. „Im Grunde dürfen Sie fast gar nichts“, raubte Rechtsanwältin Katrin Broch gleich zum Einstieg den Teilnehmern jegliche Illusion. Sie räumte aber ein, dass die Kundenakquise über E-Mail, Telefon, Newsletter etc. immer ein „kalkuliertes Risiko“ sei und vor allem größere Unternehmen Rücklagen für den Fall einer Abmahnung bildeten.
Akquiserecht: Wann ist Werbung erlaubt?
Als „zentrale Norm“, die bestimmt, welche Werbung zulässig ist und welche nicht, gilt Paragraph 7, Absatz 1 des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Theoretisch sagt dieser Paragraph aus, dass persönliche Werbung fast nie erlaubt ist. Raum für Interpretationen scheint jedoch die Frage zu bieten, wann ein Marktteilnehmer (der Konsument) „Werbung nicht wünscht“. Muss man Werbung ausdrücklich widersprechen oder reicht es aus, wenn man ihr nicht zustimmt? Anders gefragt: Auf welchem legalen Wege darf man als Unternehmen Kunden auffordern, Werbemaßnahmen zuzustimmen? Um nichts anderes geht es im Akquiserecht.
Akquiserecht: Was ist Werbung?
„Auch diese Frage wird ganz unterschiedlich beantwortet“, so Katrin Broch. „Für die einen ist es das Plakat an der Litfaßsäule oder die Anzeige in der Zeitschrift. Für die anderen ist es der Infostand in der Fußgängerzone.“ Doch Werbung ist klar definiert als „jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, das auf die Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen gerichtet ist.“ Die Betonung liegt auf „jedes Verhalten“, also auch der Anruf beim Stammkunden, um ihn über neue Produkte zu informieren, die Mail an einen Interessenten, ein Gewinnspiel, der monatliche Newsletter und die neueste Meldung auf der Facebook-Fanpage, ja sogar eine Glückwunschkarte zum Geburtstag.
Akquiserecht: Push und Pull
In der Akquise bzw. in der Werbung spricht man von der „Push-Methode“ bei Werbemaßnahmen, mit denen man aktiv auf den (potenziellen) Kunden zugeht, etwa mit Werbeanschreiben, Ansprache von Passanten oder Messebesuchern, Vertreterbesuche, Telefonakquise etc. Die „Pull-Methode“ beschreibt Werbemaßnahmen, durch die Interessenten einen Anbieter finden können, zum Beispiel eine Internetseite, Suchmaschinenoptimierung, Online-Werbung, Verlinkung auf anderen Internetseiten, aber auch Printwerbung in Zeitungen und Magazinen.
Akquiserecht: Die „Push-Methode“
Zu Abmahnungen im Akquiserecht kommt es in der Regel bei der Push-Methode, also der Direktansprache von Kunden und Interessenten, vor allem online. „Hier wird zwar vieles einfach gemacht, erlaubt ist es aber nicht“, mahnte Katrin Broch, und an den Gesichtern der Teilnehmer am Runden Tisch konnte man erkennen, dass sich die meisten Unternehmer mit Ihren Werbemaßnahmen am Rande der Legalität bewegen. Denn grundsätzlich müsse man die Zustimmung eines jeden Kunden einholen, um ihm etwa einen Newsletter oder Werbemails zu schicken. Es reiche aber längst nicht, so Katrin Broch, wenn ein Kunde in einem Kontaktformular ein Häkchen bei der Frage setze, ob man ihm einen Newsletter zusenden dürfe. Zusätzlich müsse der Kunde diese Auswahl nochmals ausdrücklich bestätigen, zum Beispiel über einen Link, den er per Mail zugesandt bekommt. Diese doppelte Zustimmung heißt „Double-Opt-In-Verfahren“ und ist bei allen Online-Werbemaßnahmen mit der Push-Methode anzuwenden.
Telefonakquise: Cold Calls sind verboten
Das gelte im Übrigen auch für die Telefonakquise. „Cold Calls, also die erstmalige Kontaktaufnahme per Telefon, sind in Deutschland absolut verboten, es sei denn, ein Verbraucher hat seine ausdrückliche und nachweisliche Einwilligung gegeben“, so Katrin Broch. Eine solche Zustimmung einzuholen, sei aber zu aufwendig, so dass viele große Unternehmen weiterhin auf Telefonakquise setzten und eventuelle Kosten für Abmahnungen in Kauf nähmen. Zu allergrößter Vorsicht riet Katrin Broch im Hinblick auf Verbraucher, die in der so genannten „Robinsonliste“registriert sind und damit unaufgeforderte Werbung von vorneherein kategorisch ausschließen.
Anders verhält es sich bei Kunden, mit denen bereits ein Vertragsverhältnis bestehe, allerdings dürfe ein Anruf dann nur dem Zweck dienen, Rückfragen zu dem bestehenden Vertrag zu klären. Nicht erlaubt seien Anrufe mit dem Ziel, dem Kunden andere Produkte oder Dienstleistungen anzubieten.
Etwas differenzierter, wenn auch nicht weniger kritisch sehe man das Thema bei Unternehmen, also im B2B-Bereich. Hier, so die Rechtsanwältin, könne man, sofern schon eine Geschäftsbeziehung besteht, eher vermuten, dass der Kunde ein „sachliches Interesse“ auch an anderen, ähnlichen Produkten oder Dienstleistungen des Anbieters und somit an einer Kontaktaufnahme habe. „Das Angebot muss aber schon sehr konkret sein, und es bleibt auch so eine grenzwertige Angelegenheit.“
E-Mails, Newsletter & Co.
Ähnliche strenge Vorschriften wie für die Telefonakquise gelten auch für andere Maßnahmen, etwa Werbe-E-Mails und Newsletter. Sie sind nur erlaubt, wenn der Empfänger vorab ausdrücklich und nachweisbar zustimmt. Keinesfalls darf die Zustimmung zum Erhalt von Werbung Bestandteil der AGBs sein. Katrin Broch geht davon aus, dass die Zahl der Abmahnungen steigen wird, wenn selbst Geburtstagskarten an Kunden als Werbung einzustufen sind, aber „wenn Sie sich an alle Gesetze halten wollen, können Sie gar keine Werbung machen.“
Kleingruppen: Internetrecht, Akquiserecht, Agenturen und Start-ups
Die beiden Themen Internetrecht und Akquiserecht wurden in den anschließenden Kleingruppen weiter vertieft. Zusätzlich kam auf ausdrücklichen Wunsch aus dem Kreise der Teilnehmer erstmals eine „Branchen-Kleingruppe“ aus dem Eventbereich zusammen. Des Weiteren konnten sich Existenzgründer und Start-ups in einer eigenen Gruppe austauschen. Lambert Schuster brachte nochmals seinen Wunsch zum Ausdruck, dass die Kleingruppen genau diesem Austausch untereinander dienen und nicht notwendigerweise ergebnisorientiert zusammenkommen sollten.
10. Runder Tisch Lambert Schuster am 6. Februar 2015
Mit einem kurzen Ausblick auf den nächsten Runden Tisch von und bei Unternehmensberater Lambert Schuster endete das Netzwerktreffen am Oberländer Ufer. Das Thema dann: Teambuilding. Termin ist der 06.02.2015.
Autor:
Silke Wiegand | Text- und PR-Beratung
Mehr als Worte! – Text | Beratung | Training(Fotos: © Lambert Schuster | © Bernd Wacker | © Johannes Meibers | © Katrin Broch | © Silke Wiegand)
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