LARS STREMPEL

Unternehmensgründung als Aktiengesellschaft (AG) – [Teil 6]

UnternehmensgründungDie Aktiengesellschaft stellt eine Form der Unternehmensgründung dar, die sich im Vergleich zu anderen Rechtsformen als wesentlich komplizierter und aufwendiger offenbart. Ebenso wie die GmbH stellt auch die Aktiengesellschaft eine Kapitalgesellschaft und damit eine juristische Person dar. Dies bedeutet, dass eine Aktiengesellschaft (AG) Träger von Rechten und Pflichten ist. Aufgrund des aufwendigen Gründungsverfahrens, kommt die Unternehmensgründung als Aktiengesellschaft nur für wenige Unternehmer tatsächlich in Frage. Dementsprechend sind die nachfolgenden Ausführungen als Überblick zu verstehen, der die wesentlichen Aspekte einer Aktiengesellschaft betrachtet. Weiterführende Informationen werden beispielsweise von Industrie- und Handelskammern zur Verfügung gestellt und können nach Bedarf eingesehen werden.

Wichtige Aspekte für die Unternehmensgründung als Aktiengesellschaft

Die Anzahl der Gründungsmitglieder einer Aktiengesellschaft ist flexibel, mindestens eine Person (Ein-Personen-AG) muss jedoch vorhanden sein. Die Gründungsmitglieder können entweder natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften sein. Der Geschäftszweck der AG muss ausdrücklich formuliert werden und bezieht sich dabei generell immer auf den Betrieb eines Handelsgewerbes. Der spätere Name der Aktiengesellschaft muss entweder die Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ selbst oder die geläufige Abkürzung AG beinhalten.

Der anschließende Prozess der Unternehmensgründung als Aktiengesellschaft unterteilt sich in drei Phasen und sollte unbedingt durch einen rechtlichen Beistand begleitet werden. Unerfahrene Unternehmensgründer laufen sonst Gefahr rechtliche Formalitäten nur unzureichend zu erfüllen und mit ihrer Unternehmensgründung als Aktiengesellschaft anschließend auf die Nase zu fallen.

Während bei der Unternehmensgründung als GmbH in vielen Fällen auf einen Muster-Gesellschaftsvertrag zurückgegriffen werden kann, ist dies bei der Unternehmensgründung als Aktiengesellschaft nicht möglich. Hier muss der Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung zur Gründung der Aktiengesellschaft vollständig neu aufgesetzt und anschließend notariell beglaubigt werden. Innerhalb dieser Satzung müssen verschiedene Dinge festgehalten werden, wie beispielsweise der Sitz der Aktiengesellschaft, die Höhe des  Grundkapitals und die Zusammensetzung des Vorstands. Nach Aufsetzen des Gesellschaftsvertrags bzw. der Satzung der Aktiengesellschaft sind mehrere weitere Schritte im Gründungsprozess vorgesehen, die an dieser Stelle jedoch nicht im Detail beschrieben werden können. Die Aufbringung des Grundkapitals allerdings stellt einen weiteren wichtigen Aspekt dar, der hier nicht vernachlässigt werden soll.

Unternehmensgründung als Aktiengesellschaft

Das Grundkapital der Aktiengesellschaft

Wie bei allen Kapitalgesellschaften ist auch bei der Unternehmensgründung als Aktiengesellschaft ein Grundkapital vorgesehen. Während das Stammkapital bei der GmbH mit einer Höhe von 25.000 Euro festgesetzt ist, beträgt das Grundkapital einer AG 50.000 Euro. Dieses ist entweder in Form von Barleistungen, Sachleistungen oder einer Mischung aus beidem zu erbringen. Das Grundkapital einer AG wird anschließend in Aktien zerlegt, die von den Gründungsmitgliedern durch ihre Einlagen erworben werden. Hierbei existieren verschiedene Arten von Aktien, wie beispielsweise Stückaktien und Nennbetragsaktien, die wiederum unterschiedliche Kriterien aufweisen.

Die Organe der Aktiengesellschaft

Im Gegensatz zu einer Unternehmensgründung als Einzelunternehmen und zur Unternehmensgründung als Ein-Personen-GmbH sind an der Unterhaltung einer Aktiengesellschaft verschiedene Organe in jeweils unterschiedlicher Form beteiligt. So wird beispielsweise zwischen einem Vorstand, einer Hauptversammlung und einem Aufsichtsrat unterschieden. Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft setzt sich aus sämtlichen Aktionären zusammen und besitzt als entscheidendes Organ nur verhältnismäßig wenig Rechte, die sich beispielsweise auf das Mitbestimmungsrecht bei der Änderung der Satzung der Aktiengesellschaft beziehen.

Die konkrete Leitung der Aktiengesellschaft übernimmt in der Regel der Vorstand, der sich aus verschiedenen Personen zusammensetzt. Häufig wird aus der Mitte des Vorstands ein Vorstandsvorsitzender gewählt. Der Vorstand ist generell nicht weisungsgebunden, muss jedoch unter Rücksprache mit dem Aufsichtsrat agieren, der den Vorstand bestimmt und seine Tätigkeiten überwacht.

Der Erwerb einer Teilhabe an einer Aktiengesellschaft

Gerade aufgrund der Tatsache, dass eine Unternehmensgründung als Aktiengesellschaft nur unter großem Aufwand betrieben werden kann, besteht für viele Investoren auch die Möglichkeit, sich an diesem Prozess rein finanziell zu beteiligen. So finden sich im Internet zahlreichen Plattformen, auf denen Unternehmer sich beispielsweise auf die Suche nach Investoren machen, die ihr Unternehmen durch eine Kapitaleinlage unterstützen, oder umgekehrt. Die Einholung umfangreicher Informationen sowohl von Seiten des Unternehmers über den Investor wie auch von Seiten des Investors über das Unternehmen ist unbedingte Voraussetzung für das erfolgreiche Zustandekommen eines solchen Handels.

(Fotos: Fotolia © doomu | © B. Wylezich)
Quelle: Lucas Nestler, deutsche Bloglinks [trotz aller Sorgfalt kann ich eine Haftung nicht übernehmen]

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