Auf seiner heutigen (Freitag, den 14. Oktober 2011) Sitzung hat der Bundesrat der zum 01.11.2011 geplanten Änderung des Gesetzgebers zum Gründungszuschuss nicht zugestimmt. Die Angelegenheit wird nun an den Vermittlungsausschus weitergereicht.
Es besteht also Hoffnung, dass der Gründungszuschuss in der bisherigen Form erhalten bleibt. Allerdings entsteht nun ab dem 1. November 2011 Rechtsunsicherheit. Denn es gibt keine klare Grundlage auf welcher Rechtsbasis ein Gründungszuschuss genehmigt werden kann.
Geplante Einschränkungen beim Gründungszuschuss
Das sind die geplanten Änderungen / Einschränkungen, welche der Deutsche Bundestag per Gesetz auf seiner 128. Sitzung am 23. September 2011 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Arbeit und Soziales mit Änderungen verabschiedet hatte, wobei die Vorschläge des Bundesrates keine Berücksichtigung gefunden haben:
- Der Gründungszuschuss wird von einer teilweisen Pflicht- in eine vollständige Ermessensleistung umgewandelt.
- vom Existenzgründer werden Gründungsüberzeugung und hohes Engagement gefordert.
- Die fachlicher Prognose zur Tragfähigkeit der Gründung sowie die persönliche Eignung für eine Selbständigkeit sind Entscheidungskriterien.
- Die Tragfähigkeit prüfen fachkundige Stellen wie die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände, Kreditinstitute und sachverständige Experten.
- Die Restanspruchsdauer auf Arbeitslosengeld wird von 90 auf 150 Tage erhöht. Die erste Förderphase (Gründungszuschuss wie das Arbeitslosengeld zuzüglich Pauschale in Höhe von 300 Euro) wird von 9 auf 6 Monate gekürzt. Die zweite Förderphase (Pauschale in Höhe von 300 Euro) wird von 6 auf 9 Monate erhöht.
Begründung vom Bundesrat für die Ablehnung vom Gründungszuschuss
Das ist die Begründung zum Aufruf des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat beim „Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt“:
Beim Gründungszuschuss handelt es sich um ein erfolgreiches Instrument der Arbeitsförderung, das demzufolge gegenüber der derzeitigen Möglichkeit im SGB III gemäß § 57 ff. SGB III nicht verkürzt oder verschlechtert werden darf. Insbesondere Frauen profitieren von ihm in hohem Maße. Zudem soll es als Pflichtleistung ausgestaltet sein.
Um dieses Instrument auch weiterhin gezielt nutzen zu können, muss die bisherige Förderdauer erhalten bleiben, da eine angemessene Zeit zum Aufbau und zur Stabilisierung einer selbständigen unternehmerischen Tätigkeit notwendig ist. Die Restanspruchsdauer für das Arbeitslosengeld von 150 Tagen ist deutlich zu lange; auch hier ist eine Änderung auf die bisher geregelten 90 Tage notwendig, um nicht eine Vielzahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von vorneherein von der Fördermöglichkeit auszuschließen.
Gerade beim Gründungszuschuss handelt es sich um ein Instrument, das direkt in Erwerbstätigkeit führt, die Chance bietet, dass weitere sozialversicherungspflichtige Beschäftigung geschaffen wird und gleichzeitig auch wirtschaftspolitische Impulse setzt.
Wie geht es weiter mit dem Gründugszuschuss?
Der Nachteil ist, dass derzeit Rechtsunsicherheit herrscht. Zum 31. Oktober 2011 sollte die Freigabe des Gründungszuschusses nach der bisherigen Methode auslaufen. Kann ein Gründungszuschuss dann noch auf Basis der bisherigen Grundlagen bewilligt werden? Oder welche Rechtsgrundlage ist jetzt gültig? Da haben die Agenturen für Arbeit noch eine harte Nuss zu knacken.
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