Jungunternehmer, die sich bei der Unternehmensgründung für eine haftungsbeschränkte Variante entscheiden möchten, sind mit der Ein-Personen-GmbH gut beraten. Diese vereint die Vorteile eines Einzelunternehmens mit denen einer GmbH, bringt jedoch auch einige zusätzliche Aspekte mit sich, die bei der Gründung unbedingt beachtet werden sollten. Hierzu gehören vor allen Dingen das Startkapital sowie die offiziellen Schritte, die für die Gründung notwendig sind. Die nachfolgenden Ausführungen beschäftigen sich mit den unterschiedlichen Bedingungen und sollen einen einführenden Überblick liefern.
Die Gründung einer Ein-Personen-GmbH – Welche Schritte sind notwendig?
Während die Gründung eines Einzelunternehmens verhältnismäßig einfach vonstatten geht, stellt sich die Unternehmensgründung als Ein-Personen-GmbH deutlich komplexer dar. Dies bezieht sich nicht nur auf zeitliche Ressourcen sondern auch auf finanzielle Aspekte.
Eine Ein-Personen-GmbH wird von einem Gesellschafter gegründet, der in diesem Fall in der Regel gleichzeitig auch der Geschäftsführer ist. Ein Gesellschaftsvertrag muss aufgesetzt und notariell beglaubigt werden, was selbstverständlich mit Mehrkosten verbunden ist. Mittlerweile existiert hierfür ein Musterprotokoll, das kostenfrei zugänglich ist. Die notarielle Beglaubigung ist in diesem Fall nur für die Unterschriften zwingend erforderlich. In Bezug auf den Gesellschaftsvertrag kann in unkomplizierten Fällen auf eben dieses Musterexemplar zurückgegriffen werden, in einigen Fällen empfiehlt es sich jedoch, diesen neu aufzusetzen und an die eigenen Bedürfnisse anzupassen. Notarieller oder rechtlicher Beistand ist in diesem Fall empfehlenswert, um die gesetzlichen Vorschriften einhalten zu können. Nach der Fertigstellung der benötigten Unterlagen erfolgt eine Eintragung des Unternehmens ins Handelsregister.
Die Vorteile einer Unternehmensgründung als Ein-Personen-GmbH
Der wesentliche Vorteil einer Unternehmensgründung als Ein-Personen-GmbH besteht in der Haftungsbeschränkung. Bei einem Einzelunternehmen haftet der Unternehmer nicht nur mit dem geschäftlichen sondern auch mit dem privaten Vermögen für alle Schulden, die das Unternehmen eventuell anhäuft. Diese Haftung ist bei einer Ein-Personen-GmbH beschränkt auf das geschäftliche Vermögen. Die privaten Besitztümer des Unternehmers bleiben im Falle eines Falles unberührt.
Eine Ausnahme hiervon bilden Einlagen, für die der Unternehmer sich mit seinem Privatvermögen verbürgt. Wird demnach beispielsweise ein Kredit für das Unternehmen aufgenommen, für den ein Unternehmer etwa mit seiner privaten Wohnimmobilie bürgt, wäre der Unternehmer mit dieser Immobilie selbstverständlich haftbar.
Einen weiteren Vorteil der Ein-Personen-GmbH stellt die unternehmerische Freiheit dar. Der Unternehmer ist gleichzeitig der Geschäftsführer des Unternehmens und dementsprechend für alle geschäftlichen Entscheidungen selbst verantwortlich.
Das Stammkapital der Ein-Personen-GmbH – Wie viel Geld muss wann bereitgestellt werden?
Im Unterschied zum Einzelunternehmen, das ohne festgeschriebenes Startkapital auskommt, existiert bei der Gründung einer Ein-Personen-GmbH die Verpflichtung für ein sogenanntes Stammkapital. Dies beträgt in der Regel 25.000 Euro und muss entweder in Form von Bar- oder Sacheinlagen bereitgestellt werden. Hinsichtlich der Sach- und Bareinlagen existieren unterschiedliche Vorschriften, zu welchem Zeitpunkt selbige vorliegen müssen. Vorgeschrieben ist jedoch, dass zum Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister mindestens die Hälfte des Stammkapitals, also 12.500 Euro, vorhanden sein muss.
Die Konsequenzen bei der Buchführung
Während beispielsweise ein selbstständig tätiger Freiberufler mit einer einfachen Einnahme-Überschuss-Rechnung gut beraten ist, muss eine Ein-Personen-GmbH bilanzieren. Diese komplexe Form der Buchführung (die sogenannte doppelte Buchführung) ist mit zusätzlichen Kosten verbunden, die ebenso wie die Kosten für den zur Gründung notwendigen Notar, bereits im Vorfeld eingeplant werden sollten. Gerade Jungunternehmer sind mit den Buchführungspflichten in der Regel überfordert, weshalb es sich empfehlen kann einen externen Dienstleister mit dieser Aufgabe zu betrauen. Wer im deutschsprachigen Raum eine Ein-Personen-GmbH gründen möchte, kann auf verschiedene Buchhaltungsbüros zurückgreifen, die sich sowohl in Deutschland, Österreich und der Schweiz finden lassen. Während der Buchhalter in Deutschland keine geschützte Bezeichnung darstellt, sind Buchhalter in Österreich und der Schweiz, wie sie sich beispielsweise unter buchhaltung-zuerich.ch finden lassen, stärkeren Reglementierungen bezüglich der Berufsausbildung unterworfen. Unternehmensgründer, die sich in Bezug auf die Buchführung ihrer Ein-Personen-GmbH folglich auf einen externen Dienstleister verlassen möchten, sollten vorab umfassende Informationen über dessen Kompetenzen einholen.
Steuerliche Konsequenzen einer Ein-Personen-GmbH
Im Gegensatz zu einem Einzelunternehmen unterliegt eine Ein-Personen-GmbH anderen steuerlichen Voraussetzungen. Vom Gewinn der Ein-Personen-GmbH wird in Deutschland einheitlich die Körperschaftssteuer mit 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag in Abzug gebracht. Dann kommt noch die Gewerbesteuer. Diese geht an die Kommune. Deren Berechnung ist etwas kompliziert und ist von Kommune zu Kommune unterschiedlich und kann bei einer Kapitalgesellschaft (GmbH) noch durch Hinzurechnungen und Kürzungen verändert werden. In erster Näherung sollten auch hier grob 15 % vom Gewinn angesetzt werden.
Zuletzt gibt es noch die Kapitalertragssteuer. Die Gesellschafterversammlung (bei der Ein-Personen-GmbH ist das nur ein Gesellschafter) beschließt mit dem Jahresabschluss über die Verwendung des Gewinns. Von einer Gewinnausschüttung an die Gesellschafter ist eine Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggfls. Kirchensteuer) an das Finanzamt abzuführen.
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Quelle: Lucas Nestler, deutsche Bloglinks [trotz aller Sorgfalt kann ich eine Haftung nicht übernehmen]