VORSICHT! Lesen Sie dies, wenn Sie in Ihrem Unternehmen Familienangehörige beschäftigen oder beschäftigen wollen
Vor allem in neu gegründeten Unternehmen hilft aus der Familie mit, wer kann, damit die junge Firma schnell auf solidem Fundament steht. Doch bei der Beschäftigung von Familienangehörigen im eigenen Unternehmen gibt es einige Fallstricke, und sowohl das Finanzamt also auch der Sozialversicherungsträger prüft stets sehr genau, ob alles seine Richtigkeit hat. Ein aktueller Fall zeigt die Komplexität des Themas.
Sozialversicherungspflicht und Gehalt bei der Beschäftigung von Familienangehörigen im eigenen Unternehmen
So besteht etwa je nach Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses bei der Beschäftigung von Familienangehörigen im eigenen Unternehmen eine Sozialversicherungspflicht. Auch müssen verschiedene Kriterien erfüllt sein, damit überhaupt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Zum Beispiel muss der oder die Familienangehörige die Beschäftigung tatsächlich ausführen und in das Unternehmen wie ein familienfremder Mitarbeiter eingegliedert sein. Des Weiteren muss auch der oder die im eigenen Unternehmen beschäftigte Familienangehörige (zumindest ansatzweise) weisungsgebunden sein und ein regelmäßiges Gehalt beziehen, das sich an aktuellen Tarifverträgen oder ortsüblichen Regelungen orientiert. Der Unternehmer entrichtet außerdem die fällige Lohnsteuer und bucht das Arbeitsentgelt für den oder die im eigenen Unternehmen beschäftigte/n Familienangehörige/n als Betriebsausgabe.
Lohnkosten als Betriebsausgaben bei der Beschäftigung von Familienangehörigen
Die Vielschichtigkeit, die sich bei der Beschäftigung von Familienangehörigen im eigenen Unternehmen zeigt, spiegelte sich jüngst in einem Fall, der vor dem Finanzgericht Düsseldorf verhandelt wurde. Die Richter entschieden nämlich, dass ein Unternehmer die Lohnkosten seiner im eigenen Unternehmen beschäftigten Ehefrau nicht als Betriebsausgaben geltend machen dürfe. Die Begründung: Das Arbeitsverhältnis halte einem Vergleich mit gängigen Arbeitsverträgen nicht stand (Az.: 9 K 2351/12 E).
Fallbeispiel: Kosten für Arbeitsverhältnis nicht als Betriebsausgaben anerkannt
Im konkreten Fall hatte ein Zahnarzt seine Frau für die Erledigung von allgemeinen Büroarbeiten beschäftigt. Ihr Arbeitsvertrag sah eine reguläre Arbeitszeit von monatlich 45 Stunden vor – und zwar zu unregelmäßigen Zeiten und von zuhause aus. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde dieses Beschäftigungsverhältnis beanstandet. Der Grund: Es waren keine konkreten Tage für die Arbeitszeit vereinbart worden, noch hatte die Ehefrau einen Stundenzettel geführt. In der Folge wurden die Kosten für die Lohn- und Sozialversicherung steuerlich nicht anerkannt, eine gegen die Entscheidung des Finanzgerichtes eingelegte Klage blieb erfolglos.
Bedingungen für Beschäftigung von Familienangehörigen im eigenen Unternehmen müssen einem Vergleich mit üblichen Arbeitsverhältnissen standhalten
Bei der Beschäftigung von Familienangehörigen im eigenen Unternehmen müsse, so die Richter, das geschlossene Arbeitsverhältnis inhaltlich und in der Durchführung dem entsprechen, was für Arbeitsverhältnisse mit Dritten gelte. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesfinanzhhofs (BFH nach der „ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis zivilrechtlich wirksam vereinbart und der Vereinbarung entsprechend tatsächlich durchgeführt werden [muss], und es muss inhaltlich sowohl in der Vereinbarung als auch der Durchführung dem entsprechen, was bei Arbeitsverträgen unter Fremden üblich ist.“ (Quelle: https://openjur.de/u/598218.html | BFH vom 27.11.1978, GrS 8/77, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1979, 213; vom 27.11.1989, GrS 1/88, BStBl II 1990, 160).
Dies galt im vorliegenden Fall aber weder für das Aufgabengebiet der im Unternehmen beschäftigten Familienangehörigen, also der Ehefrau des Zahnarztes, noch für die Arbeitszeit, in der die Aufgaben zu erledigen waren. Es könne zwar auch unter Fremden vorkommen, so die Richter in Ihrem Urteil, „dass sich der Arbeitnehmer lediglich zu einer bestimmten […] Anzahl von Arbeitsstunden verpflichtet und es dabei völlig dem Arbeitgeber überlassen bleibt, zu bestimmen, wann die Arbeit im Einzelnen zu leisten ist oder aber dies in der freien Entscheidung des Arbeitnehmers liegt“. Dann jedoch sei es üblich, dass zum Nachweis der Arbeitsleistung Belege (z.B. Stundenzettel) geführt werden. Dies war aber in dem verhandelten Fall nicht gegeben, so dass die steuerlich geltend gemachten Kosten nicht anerkannt wurden.
Fazit: Seien Sie gewappnet und achten Sie auf die besonderen Vorschriften für die Beschäftigung von Familienangehörigen im eigenen Unternehmen
Seien Sie also vorsichtig bei der Beschäftigung von Familienangehörigen im eigenen Unternehmen! Machen Sie sich schlau, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit alles korrekt ist und Sie Ihre Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen können. Der vorliegende Fall zeigt: Ein Arbeitsverhältnis bei der Beschäftigung von Familienangehörigen muss stets dem Vergleich mit einem Arbeitsvertrag standhalten, den Sie auch mit einem externen Mitarbeiter schließen würden.
Beschäftigung von Familienangehörigen im eigenen Unternehmen – Hier geht es zum aktuellen Fall des Zahnarztes. (Quelle: openJur – die freie juristische Datenbank | AZ: 9 K 2351/12 E)
Lars Strempel ist ehemaliger Geschäftsführer, internationaler Director, Unternehmer und zertifizierter Systemischer Coach. In seiner Beratung hilft er Selbständigen & Unternehmern bei Klarheits- und Veränderungsprozessen für mehr Wirtschaftlichkeit und Wachstum in Positionierung, Marketing und Vertrieb.
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