Ohne Ankündigung steht eines Tages der Steuerprüfer vor Ihrer Tür: Eine Umsatzsteuer-Nachschau soll in Ihrem Unternehmen durchgeführt werden. Warum es ausgerechnet Sie jetzt trifft? Wahrscheinlich gibt es irgendeinen Verdacht, dass Sie dem Fiskus Steuern vorenthalten. Nur keine Panik! Es ist zunächst nur ein Verdacht, vielleicht irgendeine Ungereimtheit, die sich schnell aufklärt.
Verdachtsmomente für eine Umsatzsteuer-Nachschau
In den wenigsten Fällen werden Sie den Grund für die unangekündigte Umsatzsteuer-Nachschau kennen. Es kann viele Verdachtsmomente geben, zum Beispiel:
- Eine ungewöhnlich hohe Umsatzsteuervoranmeldung,
- Hohe Vorsteuerbeträge,
- Wiederholte Berichtigungen Ihrer Umsatzsteuervoranmeldungen,
- Geschäftsbeziehungen ins Ausland,
- Fehlerhafte Umsatzsteuer-Identifikation Nummer bei Geschäften mit Kunden im EU-Ausland,
- Zweifel, dass Ware tatsächlich ins Ausland gegangen ist oder
- Verdacht auf Karussellgeschäfte.
Gerade die zuletzt genannten Aspekte haben im Jahr 2002 zur Einführung der unangekündigten Umsatzsteuer-Nachschau geführt. Denn durch so genannte „Karussellgeschäfte“ sind dem Staat Millionen an Steuergeldern vorenthalten worden.
Umsatzsteuer-Nachschau: Was der Prüfer darf und was Sie tun sollten
Es mag Ihnen vorkommen, wie ein Überfallkommando. Aber leider darf der Prüfer bei der Umsatzsteuer-Nachschau während der üblichen Geschäftszeiten Ihre Geschäftsräume ohne vorherige Ankündigung betreten. Er darf sich bei Ihnen umschauen, alle die Vor- bzw. Umsatzsteuer betreffenden Unterlagen Ihres Unternehmens einsehen und sogar Ihre Mitarbeiter befragen.
1. Der Prüfer der Umsatzsteuer-Nachschau muss sich ausweisen
Lassen Sie sich auf jeden Fall den Ausweis des Beamten zeigen, der bei Ihnen eine Umsatzsteuer-Nachschau durchführen will. Auch kann es sinnvoll sein zu dokumentieren, auf welcher Grundlage und in wessen Auftrag die Umsatzsteuer-Nachschau durchgeführt werden soll. Im Regelfall kann der Prüfer eine schriftliche Prüfungsanordnung vorlegen.
2. Unterrichten Sie Ihren Steuerberater von der Umsatzsteuer-Nachschau
Wenn Sie einen Steuerberater haben, sollten Sie ihn umgehend von dem „Überfall“ unterrichten. Er sollte sich mit den Widrigkeiten einer Umsatzsteuer-Nachschau auskennen und kann Sie während der Prüfung unterstützen.
3. Widerspruchsrecht bei der Umsatzsteuer-Nachschau – Ja, aber…
Sie haben zwar ein Widerspruchsrecht, das der Prüfer auch aufnehmen wird. Dieses wird jedoch erst im Nachhinein geprüft und hat somit keine aufschiebende Wirkung. Sie müssen den Prüfer trotzdem reinlassen und ihn die Umsatzsteuer-Nachschau durchführen lassen.
4. Kein Durchsuchungsrecht im Rahmen der Umsatzsteuer-Nachschau
Wichtig ist: Der Prüfer hat kein Durchsuchungsrecht. Er darf also nicht explizit Ihre Räume durchforsten, um Dokumente oder sogar Personen zu finden, die bei der Aufklärung des Verdachts behilflich sein könnten.
5. Umsatzsteuer-Nachschau berechtigt nicht zum Betreten von Wohnräumen
Des Weiteren darf der Prüfer im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau nicht Ihre private Wohnung oder Ihr Wohnhaus gegen Ihren Willen betreten, es sei denn es bestehen dringende „Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ (§ 27b UStG)
6. Verlangte Unterlagen sind bei der Umsatzsteuer-Nachschau auszuhändigen
Sie als Unternehmer müssen alle umsatzsteuerrelevanten Unterlagen zur Verfügung stellen, die der Prüfer verlangt. ACHTUNG: Geben Sie ihm tatsächlich aber auch nur die Dokumente und Geschäftspapiere, die er explizit von Ihnen verlangt. Nicht mehr – aber auch nicht weniger.
7. Prüfer darf bei der Umsatzsteuer-Nachschau elektronische Daten einsehen
Seit einigen Jahren darf der Prüfer bei der Umsatzsteuer-Nachschau auch die Daten zur Vor- bzw. Umsatzsteuer einsehen, die auf Ihrem Computer gespeichert sind.
8. Zeigen Sie sich bei einer Umsatzsteuer-Nachschau kooperativ
Wenn Sie sich unkooperativ verhalten, kann der Prüfer aus der Umsatzsteuer-Nachschau die Steuerfahndung einschalten. Hiervon erfahren Sie nichts, wenngleich damit ein Verfahren gegen Sie eingeleitet wird.
Fazit zur Umsatzsteuer-Nachschau: So viel wie nötig, so wenig wie möglich
Wenn der Prüfer vor der Tür steht und bei Ihnen eine Umsatzsteuer-Nachschau durchführen will, lassen Sie ihn herein und stellen Sie im alle Unterlagen zur Verfügung, die er für die Prüfung benötigt. Geben Sie ihm nur die Dokumente, die er verlangt und antworten Sie auf Fragen knapp, aber wahrheitsgemäß. Unterrichten Sie umgehend Ihren Steuerberater von der Umsatzsteuer-Nachschau in Ihrem Unternehmen.
Wenn bei Ihnen alles in Ordnung ist, dann ist der „Spuk“ schnell vorbei und Sie haben nichts von einer Umsatzsteuer-Nachschau zu befürchten. Wenn nicht, wird es normalerweise zu einer Umsatzsteuernachzahlung kommen. Übrigens: Sobald der Prüfer bei Ihnen erscheint, haben Sie keine Möglichkeit mehr, sich selbst anzuzeigen und damit einer Bestrafung vorzubeugen.
Hoffen wir, dass alles in Ordnung ist, und, falls bei ihnen eine Umsatzsteuer-Nachschau stattfinden sollte, sich der Verdacht nicht bestätigt.
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„Seit einigen Jahren darf der Prüfer bei der Umsatzsteuer-Nachschau auch die Daten zur Vor- bzw. Umsatzsteuer einsehen, die auf Ihrem Computer gespeichert sind.“
Das bedeutet in der Realität: Durchsicht der gesamten E-Mail Korrespondenz letztlich der gesamten Festplatte, stimmts?
Dann: Gibt es Erfahrungen mit Reaktionen des Prüfer bei Umsdatzsteuer Nachschau wenn beim Vorsteuerabzug beim Koopieren der Werte aus online Programmen Kommastellen falsch übernommen worden sind (z. B. von http://www.mehrwertsteuerrechner.de durch copy past in Excel aufgrund einer Ländereinstellung)?