Kleinunternehmerregelung: Umsatzsteuerbefreiung

2.898 views |

Kleinunternehmer, deren Umsatz im Vorjahr unter 17.500 € lag und im laufenden Jahr 50.000 € voraussichtlich nicht überschreiten wird, sind nach § 19 Abs. 1 UStG automatisch von der Umsatzsteuer befreit.

Für diejenigen, die das nicht wollen, gibt es den § 19 Abs. 2, der den Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung erlaubt. Dazu genügt beim ersten Kontakt mit dem Finanzamt ein Kreuzchen an der entsprechenden Stelle auf dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Später reicht eine formlose Mitteilung an das Finanzamt („Ich verzichte hiermit auf die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19,1 UStG“), die dann fünf Jahre lang bindend ist. Ein solcher Wechsel ist allerdings immer nur zum Jahreswechsel möglich.

Wie dem Ratgeber E-Lancer zu entnehmen ist, ist für Existenzgründer der geschätzte Umsatz im ersten Jahr maßgeblich:

Wer bei der Anmeldung beim Finanzamt auf dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung für das Gründungsjahr einen Umsatz von (hochgerechnet) mehr als 17.500 € angibt, ist vom ersten Tag an umsatzsteuerpflichtig. Danach ist immer der Umsatz des Vorjahres maßgeblich. Wer also von der Umsatzsteuer befreit ist und im [laufenden Jahr] mehr als 17.500 € Umsatz macht, wird vom 1.1. des [Folgejahres] umsatzsteuerpflichtig. Bleibt der Umsatz in diesem Folgejahr wieder unter 17.500 €, gilt ab dem 1.1. des dann anschließenden Jahres erneut die Umsatzsteuerbefreiung.

Wer von der Umsatzsteuerpflicht befreit ist, stellt seine Rechnungen einfach ohne Mehrwertsteuer aus. Empfehlenswert ist ein Vermerk auf der Rechnung: „Nach nach § 19 Abs. 1 UStG sind wir von der Umsatzsteuer befreit“.

Es gibt immer wieder Kunden, die bei Rechnungen ohne Umsatzsteuer Schwierigkeiten machen. Das ist ungerechtfertigt. So werden zum Beispiel Rechnungen für Briefmarken auch ohne Umsatzsteuer verbucht – da ist nämlich keine Mehrwertsteuer drin.

Wer keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführt, kann auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen, das heißt die Umsatzsteuer auf Eingangsleistungen (Lieferungen/Leistungen) kann vom Finanzamt nicht zurückgefordert werden.

(Foto: Flickr – Fotograf: Salvatore Capalbi)

Schreiben Sie ein Kommentar