Neuregelung zum Gründungszuschuss und Gründercoaching

Gründercoaching und Gründungszuschuss

Die Bundesregierung plant unter der Federführung von Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen sowohl Kürzungen beim Gründungszuschuss als auch die Voraussetzungen der Inanspruchnahme zu erschweren. Das Inkrafttreten der Reform war aber ursprünglich zum 01.04.2012 angedacht, wird jetzt aber schon ab 01.11.2011 gelten. Das Bundeskabinett hat am 25.05.2011 bereits zugestimmt.

  • Der Gründungszuschuss wird statt der bisherigen Pflichtleistung in eine Ermessensleistung umgewandelt.
  • Gründungsüberzeugung und hohes Engagement gleich zu Beginn der Arbeitslosigkeit werden gefordert.
  • Weitere Kriterien sind die fachliche Prognose zur Tragfähigkeit der Gründung sowie die persönliche Eignung.
  • Die Restanspruchsdauer auf Arbeitslosengeld wird von 90 auf 150 Tage erhöht.
  • Die mögliche Gesamtförderphase bleibt bei 15 Monaten. Die erste Förderphase (Gründungszuschuss plus 300 €) wird von neun auf sechs Monate gekürzt. Die zweite Förderphase (Pauschale in Höhe von 300 € wird von sechs auf neun Monate verlängert.

Gründercoaching

Achtung: Die 90 % Förderung zur Beratung Gründercoaching erhält natürlich nur derjenige, dem der Gründungszuschuss bewilligt wurde. Sonst beträgt der Förderanteil am Gründercoaching die üblichen 50 %.

(Foto: Fotolia © Heinzgerald)

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Lars Strempel

Lars Strempel ist ehemaliger Geschäftsführer, internationaler Director, Unternehmer und zertifizierter Systemischer Coach. 
In seiner Beratung hilft er Selbständigen & Unternehmern bei Klarheits- und Veränderungsprozessen für mehr Wirtschaftlichkeit und Wachstum in Positionierung, Marketing und Vertrieb.

4 Antworten

    1. Rechtzeitig, vor dem 1.11.2011, den Gründungszuschuss beantragen. Dazu mindestens eine Kurzfassung des Businessplanes einreichen, mit Zahlenwerk (wie das geht, dazu schreibe ich gerade eine Artikelserie).
      Beschaffen Sie sich die von der Bundesagentur den Formularsetz. Es gibt noch einige Beilgaen, wie Lebenslauf, welche Sie beibringen müssen.
      Zur Genehmigung des Antrages bedarf es einer Tragfähigkeitsprüfung einer Fachstelle (das kann auch ich sein).
      Bis zum 1.11.2011 ist der Gründungszuschuss noch eine Pflichtleistung. Danach handelt es sich um eine Ermessensleistung.

  1. Sehr geehrter Herr Klemmer!
    Die genauen Ausführungsbestimmungen kenne ich noch nicht, ich denke, die gibt es auch noch nicht. Ich habe im Internet recherchiert und empfehle das Studium der folgenden Links:
    http://www.focus.de/finanzen/karriere/existenzgruendung/tid-22408/gruendungszuschuss-du-sollst-nicht-gruenden-dein-eigen-unternehmen_aid_629428.html

    Oder besser: Sie setzen sich mit Ihrer Bundesagentur für Arbeit in Verbindung.

  2. Bedeutet diese Änderung, dass ich spätestens am 31.10.11 beantragt haben muss, damit ich noch die alten Bedingungen bekomme?
    Grüße

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