15 einfache Tipps für die Gewährung steuerfreier Zuwendungen an Ihre Arbeitnehmer
Extras besonders als steuerfreie Arbeitgeberleistungen helfen bei der Mitarbeitermotivation. Die üblichen Gehaltserhöhungen ziehen für den Arbeitgeber und für den Arbeitnehmer erhebliche Abzüge nach sich und lassen nennenswertes Geld an den Fiskus und in die Sozialkassen abfließen. KMU nutzen die Vorteile von steuerfreiem Arbeitslohn viel zu wenig. Der höhere Nettoeffekt ist für den Arbeitnehmer besonders lukrativ. Das geht aber nur, wenn der Arbeitgeber die komplizierten Bedingungen steuerfreier Arbeitgeberleistungen richtig nutzt und formgerecht umsetzt.
Voraussetzung für die Anwendung Leistungen der Arbeitgeber, welche steuerfrei und sozialabgabenfrei sind, ist in den meisten Fällen, dass die steuerfreien Zuschläge zusätzlich zu dem vereinbarten Arbeitslohn erbracht werden.
Für Schnellleser: 15 Tipps in der Übersicht
- Fahrtkostenzuschüsse oder Jobtickets bis 44 €
- Der Firmenwagen als ein Gehaltsextra
- Überlassung von PC, Handy oder Tablets
- 500 € im Jahr für Leistungen der Gesundheitsförderung
- Warengutscheine bis 44 €
- Essensmarken für Arbeitnehmer bis 3,10 € täglich
- Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
- Dienstliche Reisekosten-Erstattungen
- Abgabe von Getränken für Mitarbeiter
- Kindergartenzuschüsse sind steuerfreie Arbeitgeberleistungen
- Aufmerksamkeiten bis 60 €
- Auslösungen
- Beihilfen und Unterstützungen bis 600 € als Notstandsbeihilfen
- Belegschaftsrabatte bis 1.080 €
- Betriebsveranstaltungen bis 110 €
Tipp 1: Fahrtkostenzuschüsse oder Jobtickets bis 44 € – als steuerfreie Arbeitgeberleistungen?
Ja,
monatliche Jobtickets gelten als Leistungen der Arbeitgeber, welche steuerfrei sind. Sie sind weder steuer- noch sozialversicherungspflichtig. Die Jobtickets müssen monatlich ausgegeben werden. Das Limit liegt bei 44 €. Beträge darüber hinaus unterliegen einer Zuzahlungspflicht des Arbeitnehmers.
Nein,
bei Fahrtkostenzuschüssen handelt es sich um einen steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn.
Jein,
allerdings kann der Arbeitgeber die Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach Paragraph 40, Abs. 2, Satz 2 des Einkommensteuergesetzes EStG mit 15 % pauschal besteuern. Bei dieser Variante unterliegt der Fahrtkostenersatz nicht dem Sozialversicherungsabzug. Diese Pauschalbesteuerung ist nur bis zu einer Höchstgrenze der Werbungskosten nach § 9 EStG möglich. Wenn von dieser Pauschalbesteuerung Gebrauch gemacht wird, kann der Arbeitnehmer die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mehr als Werbungskosten geltend machen.
Tipp 2: Der Firmenwagen als ein Gehaltsextra
Firmenwagen
Die Überlassung eines Firmenwagens erfolgt im betrieblichen Interesse. Alle Kosten des Kfz gehören in die betrieblichen Ausgaben. In dieser Variante muss sichergestellt sein, dass dieses Fahrzeug nach Dienstende korrekt beim Unternehmen verbleibt, also keiner privaten Nutzung unterzogen wird.
Ist die Privatnutzung zusätzlich gestattet, muss ein geldwerter Vorteil nach der 1 %-Methode angewendet werden. Das bedeutet, dass 1 % vom Bruttolistenpreis des Fahrzeuges monatlich zu versteuern ist. Das bedeutet beispielsweise bei einem Kaufpreis von 30.000 € (incl. Mehrwertsteuer) eine Erhöhung des monatlichen Bruttolohns von 300 € (oder im Jahr 3.600 €). Aber damit nicht genug. Auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte muss ein zusätzlicher geldwerter Vorteil ermittelt werden, z.B. nach der 0,03-Pauschalregel: Monatlich 0,03 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeuges x einfache Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Poolfahrzeuge
Poolfahrzeuge, die ausschließlich für berufliche Fahrten genutzt werden, werden betriebswirtschaftlich in den Firmenkosten erfasst. Wenn der Arbeitnehmer diese Poolfahrzeuge zusätzlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt, fällt für diese Strecke geldwerter Vorteil an nach der 0,03 %-Regelung (0,03 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeuges X einfache Entfernungsstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pro Monat).
Tipp 3: Überlassung von PC, Handy oder Tablets
Die Überlassung von betrieblichen PCs, Smartphones oder Tablets, also von Datenverarbeitungsgeräten zur betrieblichen und privaten Nutzung ist eine steuerfreie Arbeitgeberleistung. Diese ist steuerfrei und sozialversicherungsfrei und das unabhängig von der Höhe sowie von dem Verhältnis der beruflichen und privaten Nutzung.
Tipp 4: 500 € im Jahr für Leistungen der Gesundheitsförderung
Die Bezuschussung gesundheitsfördernder Maßnahmen oder externe Kurse zur Gesundheitserhaltung gelten bis 500 € im Jahr je Arbeitnehmer als steuerfreier Arbeitslohn. Mitgliedsbeiträge eines Sportvereins oder Fitnessstudios fallen nicht unter diese Steuerbefreiung. Allerdings können dieselben im Rahmen der 44 € Sachbezugswerte gewährt werden.
Tipp 5: Warengutscheine bis 44 € sind als Leistungen vom Arbeitgeber steuerfrei
Ein Warengutschein gilt als Sachzuwendung, wenn der Anspruch ausschließlich zum Bezug von Waren genutzt werden kann. Das ist zum Beispiel bei einem Einkaufsgutschein mit aufgedrucktem Warenwert von höchstens 44 € pro Monat für ein Kaufhaus vor Ort der Fall.
Tipp 6: Essensmarken oder Menü- bzw. Restaurant-Schecks für Arbeitnehmer bis 558 Euro im Jahr (3,10 Euro täglich) steuerfrei
Der Wert des Restaurant-Schecks darf um 3,10 Euro höher sein als der amtliche Sachbezugswert von 3,00 Euro. Ein Restaurant-Scheck darf im Jahr 2015 einen Wert bis zu 6,10 Euro haben. Steuer- und sozialabgabepflichtig ist davon nur der Sachbezugswert von 3,00 Euro.
Hinweis zu Tipp 6:
Die Tücke liegt hier, wie auch zu verschiedenen anderen Tipps im Detail. Die Steuergesetzgebung ist in Wirklichkeit recht komplex. Das will ich aber dem Leser nicht zumuten. Genauere Ausführungen finden Sie bei Haufe.de.
Tipp 7: Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
Das sind die Eckdaten für steuerfreie Arbeitgeberleistungen auf die Zuschläge von Löhnen in den nachfolgenden „begünstigten Zeiten“:
- Nachtarbeit 25 % von 20:00 bis 6:00 Uhr bzw. 40 % von 0:00 bis 4:00 Uhr,
- Sonntagsarbeit 50 % (auch montags von 0:00 bis 4:00 Uhr),
- Arbeit an gesetzlichen Feiertagen 125 % (auch am Folgetag bis 4:00 Uhr),
- Besondere Feiertage und zwar Arbeit am 24. Dezember ab 14:00 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 %.
Die Zuschläge auf den Arbeitslohn sind ebenfalls sozialabgabenfrei. Diese Leistungen müssen in der Abrechnung neben dem Grundlohn klar erkennbar sein. Die tatsächliche Erbringung der Arbeitsleistung in den betroffenen Zeiten ist nachvollziehbar zu dokumentieren.
Tipp 8: Dienstliche Reisekosten-Erstattungen
Diese Reisekosten gelten als steuerfreie Arbeitgeberleistungen und sind ebenfalls sozialabgabenfrei, sofern sie im Rahmen des Arbeitsverhältnisses anfallen:
- Fahrtkosten mit folgenden pauschalen Kilometersätzen:
- 0,30 € für PKW,
- 0,13 € für Motorrad, Motorroller,
- 0,08 € für Moped, Mofa sowie
- 0,05 € für Fahrräder.
- Verpflegungsmehraufwendungen:
- 0 € unter 8 Stunden Abwesenheitsdauer,
- 6 € zwischen 8 und 14 Stunden Abwesenheitsdauer,
- 12 € zwischen 14 und 24 Stunden Abwesenheitsdauer sowie
- 24 € bei 24 Stunden Abwesenheitsdauer.
- Übernachtungskosten werden nach Aufwand (Hotelrechnung) anerkannt oder mit 20 € pauschal ohne Einzelnachweis im Inland.
Tipp 9: Abgabe von Getränken für Mitarbeiter
Kaffee, Tee oder Mineralwasser, welche der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer überlässt, ist steuerfrei und sozialversicherungsfrei. Dasselbe gilt für Speisen während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes wie Besprechungen, Sitzungen mit bis zu 40 € je Teilnehmer.
Tipp 10: Kindergartenzuschüsse sind steuerfreie Arbeitgeberleistungen
Ein Kindergartenzuschuss für nicht schulpflichtige Kinder in Kindergärten, welcher zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt wird, ist steuerfrei und sozialversicherungsfrei.
Tipp 11: Aufmerksamkeiten bis 60 € als begünstigte Leistung
Aufmerksamkeiten, das sind zum Beispiel Blumen, Bücher, Tonträger gelten als Sachzuwendung von geringfügigem Wert, wenn sie 60 € (inklusive Mehrwertsteuer) nicht überschreiten und zu besonderen Anlässen geleistet werden (zum Beispiel Geburtstag, Heirat, Geburt).
Tipp 12: Auslösungen als steuerfreie Arbeitgeberleistungen
Auslösungen stellen in der Regel einen Ersatz für Reisekosten dar. Sie werden als Ausgleich für den Mehraufwand einer Auswärtstätigkeit bezahlt. Das findet häufig bei Bau- und Montagearbeiten statt, aber auch bei Arbeitnehmern, die berufsbedingt einen doppelten Haushalt führen.
Tipp 13: Beihilfen und Unterstützungen bis 600 € als Notstandsbeihilfen
Private Arbeitgeber können an einzelne Arbeitnehmer so genannte Notstandsbeihilfen bis 600 € im Jahr steuerfrei in besonderen Fällen gewähren, zum Beispiel in Krankheits- und Unglücksfällen. Das gilt auch für Erholungsbeihilfen bis 600 € zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit.
Tipp 14: Belegschaftsrabatte sind bis 1.080 € möglich
Der Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer eigene Waren oder Dienstleistungen bis 1.080 € im Jahr als steuerfreie Arbeitgeberleistungen gewähren.
Tipp 15: Betriebsveranstaltungen bis 110 € je Veranstaltung und Arbeitnehmer
Die Aufwendungen des Arbeitgebers für Betriebsveranstaltungen, das kann zum Beispiel ein Betriebsausflug oder eine Weihnachtsfeier sein, gehören zu den steuerfreien Arbeitgeberleistungen, sofern sie 110 € (inklusive Mehrwertsteuer) je Teilnehmer und Veranstaltung nicht überschreiten. Pro Jahr sind zwei Veranstaltungen möglich.
Anmerkung:
Dieser Beitrag stellt lediglich eine Auflistung verschiedener steuerfreien Arbeitgeberleistungen dar und ersetzt keine steuerliche Beratung. Trotz sorgfältiger Recherchen kann ich keine Gewähr für die Richtigkeit aller Ausführungen übernehmen. Die Tücken liegen im Detail, oftmals in der formgerechten Abrechnung der steuerfreien Arbeitgeberleistungen. Setzen Sie sich mit Ihrem Steuerberater in Verbindung.
(Foto: © Deidert | Fotolia © guukaa, © amenic181, © Gina Danders | © RMV)
Nice Post .
Seit 2016 ist der Sachbezugswert für ein Mittag- oder Abendessen bei 3,10 EUR.
(http://www.aok-business.de/hessen/tools-service/beitraege-und-rechengroessen/sachbezugswerte/)
Leider mangelt es mir momentan an Zeit hier noch weiter zu Verbesserungen beizutragen. Ist aber m.E. auch nicht notwendig, da es schon unendlich viele solcher Erklärungen im Netz gibt.
Die Sätze bei Tipp 8 zu Verpflegungsmehraufwendungen sind auch veraltet. Die sind glaub ich noch aus 2014. Seit 2015 gibt es nur noch zwei Sätze. Die 6 EUR sind durch 12 EUR ersetzt worden.
Nichts für ungut. Soweit schöne Grüße
Dennis
Achtung Punkt 6 ist hier nicht richtig wiedergegeben!
Außerdem habe ich bisher selten so eine schlechte Wiedergabe der gesamten Punkte gelesen. Also Obacht geben und lieber nochmal ne zweite Quelle lesen.
Sehr geehrter Herr Manzke!
Danke für den Hinweis zu Tipp 6. Ich habe hier nachgearbeitet. In einer zweiten Runde werde ich diesen Passus noch einem Steuerberater vorlegen und dann ggfls. weitere Korrekturen vornehmen.
Ihre übrige pauschale Verurteilung teile ich nicht.
Mein Ziel in diesem Beitrag ist, dem Leser in einfacher Form über das komplizierte System steuerfreier Zuwendungen an Ihre Arbeitnehmer zu informieren. Sie selbst wissen, dass eine minutiöse Abhandlung mit allen steuerlichen Details unverständlich und kaum lesbar würde.
Ich wäre Ihnen dankbar für Hilfen und Verbesserungen. Diese würde ich mit Quellenverweis einbauen.
Freundliche Grüße
Lambert Schuster