Gründungen aus der Arbeitslosigkeit werden in Deutschland mit einem Gründungszuschuss über die Bundesagentur für Arbeit besonders gefördert. Dieser wird bei Anträgen vor dem 31. Oktober 2011 für neun Monate gewährt und liegt in der Höhe des Arbeitslosengeldes. Ab dem 1. November 2011 wird der Gründungszuschuss nur noch auf sechs Monate gewährt und gilt ab diesem Stichtag als „Kann“-Leistung, ist also eine Ermessensleistung und wird unter anderem von der Gründungsüberzeugung und dem Engagement des Gründers abhängig gemacht. Aber auch die die fachliche Prognose zur Tragfähigkeit der Gründung sowie die persönliche Eignung werden bei der Gewährung berücksichtigt. Soweit so gut oder auch nicht. In meinem Artikel Neuregelung zum Gründungszuschuss und Gründercoachingfinden Sie weitere Einzelheiten.
Gründungszuschuss: Kriterien für eine Verlängerung
Hier geht es nach Ablauf um die Beantragung einer möglichen Verlängerung in der Höhe von monatlich 300 €, denn es häufen sich Informationen, wonach diese Weitergewährung schon heute abgelehnt wird. Warum und mit welcher Begründung?
Zunächst zur sachlichen Information. Die 300 € dienen nach der Anlaufphase des Geschäftes für eine Übergangszeit der sozialen Absicherung, also der Finanzierung der Sozialversicherungsbeiträge. Diese Unterstützung ist schon heute eine Ermessensleistung. Deren Laufzeit erstreckt sich nach Gewährung vor dem Stichtag (31.10 bzw. 01.11.2011) über sechs und danach über neun Monate. Kompliziert, nicht wahr – aber lernbar.
Die Verlängerung des Betrages von 300 € wird seit Kurzem immer häufiger von der Agentur für Arbeit abgelehnt. Warum? Voraussetzung ist, dass die ursprüngliche Planung im Wesentlichen auch mit den Ist-Werten übereinstimmt und jetzt kommt es,
dass aufgrund der bisherigen Geschäftstätigkeit und der beschriebenen zukünftigen Aktivitäten zu erwarten ist, dass der Lebensunterhalt aus der selbständigen Tätigkeit bestritten werden kann und der weitere Gründungszuschuss ausschließlich der sozialen Absicherung dient.
Was bedeutet das? Als Lebensunterhalt wird so ungefähr die „Pfändungsgrenze“ zum Maßstab gesetzt – und diese liegt bei 1.030 € im Monat. Also gilt die Faustformel, dass im Monat für den Existenzgründer mehr als 1.000 € übrig bleiben sollen. Sonst reicht im Normalfall das Geschäft nicht aus, um den eigenen Lebensunterhalt daraus zu sichern und es macht nach Ansicht der Agentur für Arbeit keinen Sinn den verkürzten Gründungszuschuss weiterzugewähren. Ist einzusehen – oder ist das weltfremd?
Noch etwas: Eine eigene Einnahmen-/Überschussrechnung wird offenbar nicht anerkannt. Diese sollte von einem Steuerberater erstellt sein.
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