Abmahnung über Bilderdienste wegen Urheberrechtsverletzung durch nicht lizenzkonforme Verwendung im Blog von Lambert Schuster
Gerade war „Internetrecht“ z.B. über Bilderdienste noch Thema beim Netzwerktreffen „Runder Tisch Lambert Schuster“. Und nur wenige Tage später flattert mir das Schreiben eines Anwalts ins Haus. Der Vorwurf: Es liege „ein Verstoß gegen §§ 97 ff UrhG vor.“ Dieser Paragraf im Urheberrechtsgesetz regelt den „Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz“ im Falle einer Urheberrechtsverletzung.
Bilderdienste und Nutzungsrecht Fotalia.de
Für meine Blogartikel verwendete ich früher ausschließlich Fotos vom Bilderdienst Fotolia. Hier kann man, wenn man sich einmal kostenfrei registriert hat, Bilder gegen so genannte „Credits“ erwerben. Die Credits muss man vorher kaufen. Je größer die Bilder, desto mehr Credits muss man aufwenden, um die Bilder zu nutzen. Die Standardlizenz erlaubt einem einzelnen Nutzer dann ein zeitlich und räumlich unbegrenztes Nutzungsrecht für die Website-Gestaltung (auch Blogs) und den Gebrauch in Social-Media-Kanälen. Letzteres – Achtung Nutzungsbedingungen! – allerdings nur bei einer Größe des Bildes von weniger als 1000 x 1000 Pixel und der Copyright-Information direkt im Bild.
Bilderdienste und Bilddatenbanken Pixelio.de: „Lizenzfreie“ Fotos
Irgendwann stieß ich auf den Bilderdienst Pixelio. Slogan: „Deine kostenfreie Bilddatenbank für lizenzfreie Fotos“. Man braucht sich nur zu registrieren und schon kann man nach Herzenslust Bilder suchen und verwenden. Doch jetzt nahm das Unheil seinen Lauf. Denn die Fotos stehen in der Bilddatenbank zwar vermeintlich für eine kostenfreie Verwendung zur Verfügung, wenn man den Fotografen in der bei jedem Bild vermerkten Art und Weise angibt, aber der Teufel steckt im Detail. Oder besser: In den Lizenzbedingungen. Denn „lizenzfrei“ sind die Bilder beim Bilderdienst Pixelio mitnichten. Zwei verschiedene Lizenzen werden in den Nutzungsbedingungen aufgeführt:
- Lizenz zur rein redaktionellen Nutzung: Erlaubt die „redaktionelle (nicht-kommerzielle) Nutzung des Bildmaterials“1, nicht aber die Nutzung zu Werbezwecken, „z. B. in Programmvorschauen, im Fernsehen, im Kino, in Druckschriften (Werbeanzeigen, Plakate, Programmankündigungen etc.), Telefonmehrwertdiensten, Internet (z. B. Pop-up-Fenster, Werbebanner etc.) zu nutzen, wobei diese Werbeformen nicht abschließend sind.“2
1), 2) Pixelio, Lizenz zur rein redaktionellen Nutzung
- Lizenz zur redaktionellen und kommerziellen Nutzung: Erlaubt „sowohl die redaktionelle, als auch die kommerzielle Nutzung des Bildmaterials.“3 Diese Lizenz räumt also auch ausdrücklich das Recht zur Werbung ein, „d. h. das Recht, das Bildmaterial unverändert zu Werbezwecken zu nutzen, z. B. in Programmvorschauen, im Fernsehen, im Kino, in Druckschriften (Werbeanzeigen, Plakate, Programmankündigungen etc.), Telefonmehrwertdiensten, im Internet (z. B. Pop-up-Fenster, Werbebanner etc.), wobei diese Werbeformen nicht abschließend sind.“4
3), 4) Pixelio, Lizenz zur redaktionellen und kommerziellen Nutzung
Nutzung von Fotos aus Bilddatenbanken im Blog von Lambert Schuster
Als Redakteur meines Blogs bin ich davon ausgegangen, dass ich die Bilder unter den Bedingungen der Lizenz zur rein redaktionellen Nutzung verwende und damit rechtens handele. Der Fotograf, dessen Bild ich in einem meiner Artikel verwendete, und sein Anwalt sahen dies jedoch anders. „Die Nutzung auf Ihrer Homepage ist eindeutig kommerziell im Sinne einer Werbung für Ihren Geschäftsbetrieb“, heißt es im Schreiben des Anwalts.
Unbedarftheit schützt vor Strafe nicht – das betrifft auch Bilderdienste
Wer mich kennt, der weiß, dass es mir wirklich nicht auf eine Lizenzgebühr von ein paar Cent oder Euro ankommt. Aber wenn eine Plattform damit wirbt, eine „kostenfreie Bilddatenbank für lizenzfreie Fotos“ zu sein, dann gehe ich davon aus, dass es so ist. Natürlich entbindet mich nichts von meiner Pflicht, Lizenzbedingungen zu studieren, was ich ja auch gemacht habe, obwohl die Bilder angeblich „lizenzfrei“ sind. Mein Fehler war es einfach, anzunehmen, dass ich die Fotos in der Bilddatenbank Pixelio rein redaktionell für meine Wissensdatenbank verwende, in der ich kostenlos Informationen zum Aufbau und erfolgreichen Betrieb von Unternehmen zur Verfügung stelle. Dass man das als Werbung für meinen Geschäftsbetrieb einstuft, ist aber dennoch nachvollziehbar. Hier war ich „alter Hase“ trotz aller Erfahrung vollkommen naiv.
Ist meine Wissensdatenbank eine Werbung?
Mich bewegt dann auch noch die Frage, ob denn meine Wissensdatenbank Werbung ist. Ich habe das so weniger gesehen. Ich gebe zu bedenken, dass ich mit viel Aufwand und Kosten Wissen aus der Unternehmensberatung zur Verfügung stelle, wie es wohl kaum an anderer Stelle zu finden ist. Das mache ich gern. Meine Belohnung ist die stets steigende Leserzahl. Meine Webseite wird genauso gern in Bayern wie in Hamburg, im Osten und im Westen gelesen. Das freut mich.
Ich habe keine Lust vor einem Richter eine diesbezügliche Argumentation zu führen. Paragraphen, die da gezogen werden könnten, kenne ich nicht. Im Zweifelsfall würde wiederum gegen mich entschieden. Mein Rechtsverständnis ist ein anderes. Ich habe keine Lust weiteres Geld Juristen, Richtern oder Gerichten zu zahlen. Da resigniere ich.
Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung: Da kommt was zusammen
Diese Unbedarftheit hat mich jetzt – neben einer Unterlassungserklärung, die ich abgeben musste – ein hübsches Sümmchen Geld gekostet. Details gefällig? Bitte sehr: „auf Basis der mitgeteilten Nutzungsdaten haben wir anhand der einschlägigen MFM-Bildhonorare die […] geschuldete Lizenzanalogie berechnet“, heißt es im Schreiben des gegnerischen Anwalts. Es handele sich „um eine Online-Nutzung auf einer Unterseite bei einer Dauer von bis zu 1 Jahr. […] Die Gesamtlizenzanalogie beträgt mithin EUR 930,00. Hinzu kommen die Kosten der Rechtsverfolgung. Diese berechnen wir auf Basis eines Streitwertes in Höhe von EUR 10.930,00 (Lizenzanalogie zzgl. Unterlassungsstreitwert) bei einer 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale und MwSt. […] Die Anwaltskosten betragen mithin 958,19 EUR.“
Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung: Ein Nebenerwerb?
Am Ende kam es zu einem Vergleich: 1.250,00 Euro habe ich der Gegenseite in den Rachen geworfen. Die Kosten für meinen Anwalt, der mich in dieser Sache vertrat, schlagen dann auch noch zu Buche. Ich will in dieser konkreten Begebenheit nichts Böses unterstellen, aber nicht nur ich bin der Auffassung, dass es viele solcher Fälle gibt, bei denen sich ein Fotograf (und vielleicht auch ein Anwalt) womöglich einen hübschen Nebenverdienst verschafft.
Das teuerste Foto meines Lebens
Trauriges Fazit: Ohne böse Absicht und im Vertrauen darauf, dass „lizenzfreie Fotos“ auch „lizenzfreie Fotos“ bedeuten, wenn man nur den Urheber nennt, habe ich das teuerste Foto meines Lebens erworben. Die Ironie dabei: Da ich eine schriftliche Erklärung abgegeben habe, die mich dazu verpflichtet, es „zu unterlassen, die […] Fotografie ohne Zustimmung des Unterlassungsgläubigers der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich zu machen“, werde ich das Bild noch nicht einmal weiter verwenden.
Bilderdienste und Bilddatenbanken: Nutzungsbedingungen beachten!
Bilderdienste wie Pixelio meiden
Mein Rat an alle, die Bilddatenbanken im Internet benutzen, um ihrer Website oder ihren Blogartikeln ein bisschen Farbe einzuhauchen: Lesen Sie immer alle Bedingungen für die Nutzung der Bilder gut durch. Meiden Sie am besten Pixelio. Bezahlen Sie lieber ein paar Euro für ein Bild, das Ihnen gut gefällt. Studieren Sie aber dennoch die Lizenzbedingungen, die den Einsatz eines Bildes zeitlich und räumlich genau definieren. Im Zweifel verwenden Sie die Fotos der Bilderdienste lieber nicht, wenn eine kommerzielle Nutzung nicht ausdrücklich gestattet ist.
(Fotos:dreamstime © Zeelias65 | shutterstock © 181128083 | Fotolia: © JoeyBear, © doomu)
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