Mit welchen Steuern müssen Sie rechnen?
Existenzgründer und StartUp werden immer wieder von den vielfältigen Steuerforderungen ihres Finanzamtes überrascht. Das gilt auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU egal ob in Köln, Bonn, Aachen, Düsseldorf oder wo sonst). Wenn diese Unternehmenssteuern nicht geplant sind und keine Rücklagen gebildet wurden, kann das unangenehme finanzielle Folgen bewirken. Anfänger können beim Finanzamt nicht auf Nachsicht hoffen. Ich fand bei mittelstanddirekt hierzu einen übersichtlichen und verständlichen Artikel. Der Existenzgründer sollte die nachfolgenden fünf wichtigen Steuern kennen und unterscheiden können. Planen Sie die Forderungen Ihres Finanzamtes rechtzeitig im Voraus.
1. Einkommensteuer
Diese Steuer müssen Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften entrichten. Ihre Höhe hängt von der des Einkommens ab. Sie wird fällig ab einem Verdienst von mehr als 8.004 Euro pro Jahr (Grundfreibetrag).
Schätzen Gründer ihren Gewinn für das Eröffnungsjahr verhältnismäßig hoch ein, kann das Finanzamt von Beginn an vierteljährliche Vorauszahlungen festsetzen. Diese sind dann jeweils zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig.
2. Körperschaftsteuer
Kapitalgesellschaften (also GmbHs und AGs) sowie Genossenschaften müssen die Körperschaftsteuer zahlen. Sie bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen des Unternehmens. Der Steuersatz beträgt 15 Prozent. Einen Grundfreibetrag gibt es nicht. Die Termine für Vorauszahlungen entsprechen denen der Einkommensteuer.
3. Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer fällt für alle Unternehmen an, die bei der Kommune ein Gewerbe anmelden müssen. Das betrifft jedes Unternehmen, das in Deutschland Waren und Dienstleistungen verkauft oder damit handelt. Freiberufler wie Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Künstler oder Journalisten fallen nicht darunter.
Als Bemessungsgrundlage dient der Gewinn des Unternehmens. Bei Einzelunternehmen und -personen kann die Gewerbesteuer größtenteils auf die Einkommensteuer angerechnet werden und belastet den Betrieb zusätzlich kaum. Das ist bei Körperschaften nicht der Fall.
Die Sätze, die für die Gewerbesteuer erhoben werden, unterscheiden sich stark von Kommune zu Kommune. Vorauszahlungen finden zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November statt.
4. Umsatzsteuer
In den ersten zwei Kalenderjahren nach der Gründung muss jeder Betrieb seine Umsatzsteuervoranmeldung monatlich abgeben. Stichtag ist immer der Zehnte des Folgemonats.
Achtung: Nur wenn der Bruttoumsatz im vergangenen Jahr 17.500 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr nicht mehr als 50.000 Euro betragen wird, gilt eine Firma als Kleinunternehmer und ist von der Umsatzsteuer befreit.
5. Arbeitnehmerabgaben und Steuern
Wer in seiner Firma feste Mitarbeiter beschäftigt, muss deren Lohnsteuer bis zum Zehnten des Folgemonats ans Finanzamt überweisen. Sozialversicherungsbeiträge (für die Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung) wiederum gehen direkt an die zuständige Kasse.
Knausern Unternehmer vorsätzlich, drohen Geldstrafen und bis zu fünf Jahre Gefängnis. Gründer sollten sich hier von Fachleuten beraten lassen, da vor allem die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge kompliziert ist.
Quelle: mittelstanddirekt – auch in den SteadyNews; Foto: fotolia.com – laurent hamels