Schlagwort: Unternehmensberatung

Ob sich eine Unternehmensberatung auch für Sie eignet und ob wir gemeinsam einen Weg finden, um Ihre Firma (wieder) auf Erfolgskurs zu bringen, können wir gerne zusammen herausfinden.

  • Unternehmensgründung als Personengesellschaft [Teil 4] – Ein Überblick

    Unternehmensgründung als Personengesellschaft [Teil 4] – Ein Überblick

    UnternehmensgründungPersonengesellschaften sind als Unternehmen zu verstehen, die sich durch den Zusammenschluss von zwei oder mehr Personen gegründet haben. Im Gegensatz zu den Kapitalgesellschaften sind sie grundsätzlich nicht haftungsbeschränkt, was bedeutet, dass jeder Gesellschafter für eventuell auftretende Schulden des Unternehmens auch mit seinem Privatvermögen haftet. Im Nachfolgenden soll über die wichtigsten Formen der Unternehmensgründung als Personengesellschaft ein kurzer Überblick gewährt werden, der vor allen Dingen die Unterschiede zwischen den einzelnen Rechtsformen herausstellt. (mehr …)

  • Die Unternehmensgründung als Ein-Personen-GmbH [Teil 3] – Die wichtigsten Fakten

    Die Unternehmensgründung als Ein-Personen-GmbH [Teil 3] – Die wichtigsten Fakten

    UnternehmensgründungJungunternehmer, die sich bei der Unternehmensgründung für eine haftungsbeschränkte Variante  entscheiden möchten, sind mit der Ein-Personen-GmbH gut beraten. Diese vereint die Vorteile eines Einzelunternehmens mit denen einer GmbH, bringt jedoch auch einige zusätzliche Aspekte mit sich, die bei der Gründung unbedingt beachtet werden sollten. Hierzu gehören vor allen Dingen das Startkapital sowie die offiziellen Schritte, die für die Gründung notwendig sind. (mehr …)

  • Die Unternehmensgründung als Einzelunternehmen [Teil 2] – Worauf bei der Gründung zu achten ist

    UnternehmensgründungDas Einzelunternehmen ist sicher die simpelste und flexibelste Rechtsform, die für eine  Unternehmensgründung ausgewählt werden kann. Allein die offiziellen Schritte, die zur Gründung eines Einzelunternehmens notwendig sind, erweisen sich als denkbar einfach, die Unternehmensführung obliegt anschließend dem Gründer selbst. Neben vielen Vorteilen, die eine Unternehmensgründung als Einzelunternehmens bietet, sind gleichermaßen aber auch einige Hürden an diese Rechtsform angeschlossen, die zukünftige Unternehmer bereits vorab bedenken sollten. (mehr …)

  • Unternehmensgründung [Teil 1] – Die Wahl der Rechtsform

    UnternehmensgründungZukünftige Unternehmensgründer müssen sich vor der Aufnahme ihres Geschäftsbetriebs mit einer Vielzahl verschiedenster Faktoren auseinandersetzen, die über Erfolg und Misserfolg ihres zukünftigen Unternehmens entscheiden können. Die Wahl der Rechtsform bei der Unternehmensgründung ist neben Business- und Finanzierungsplan eine wichtige Voraussetzung für das Gelingen des Geschäftsvorhabens und sollte dementsprechend stets ausreichend Beachtung finden. (mehr …)

  • Die Entlastung des Geschäftsführers einer GmbH – Chancen und Risiken

    Entlastung des GeschäftsführersMit der Entlastung des Geschäftsführers sprechen die Gesellschafter einer GmbH selbigem nachträglich für einen definierten Zeitraum das Vertrauen aus. Die Entlastung wird in der Regel gemeinsam mit der Erstellung des Jahresabschlusses vollzogen und dient einerseits der Anerkennung des Geschäftsführers für die Arbeit des vergangenen Jahres und bildet gleichzeitig die Basis für die weitere Zusammenarbeit im kommenden Jahr. Durch das Akzeptieren der bisherigen Amtsführung des Geschäftsführers, die vermittels der Entlastung ausgedrückt wird, ergeben sich einige rechtliche Konsequenzen, die vor dem Beschluss der Entlastung wohl durchdacht sein sollten.

    Rechtliche Konsequenzen einer Entlastung des Geschäftsführers

    Wird dem Geschäftsführer durch die Entlastung das Vertrauen ausgesprochen und seine bisherige Amtsführung akzeptiert, erfolgt eine automatische Befreiung des Geschäftsführers von Schadensersatzansprüchen und negativen Sanktionen für den definierten Zeitraum. Dies betrifft allerdings ausschließlich Schadensersatzansprüche und Forderungen, die sich auf Sachlagen beziehen, welche den Gesellschaftern zum Zeitpunkt der Entlastung bereits bekannt waren. Durch die offizielle Entlastung des Geschäftsführers wird selbiger von den Konsequenzen dieser Begebenheiten entbunden. Hat sich der Geschäftsführer demnach beispielsweise ein kleineres Vergehen zuschulden kommen lassen und etwa private Reisen über sein Spesenkonto abgerechnet, zeigen die Gesellschafter durch den Ausspruch der Entlastung an, dass sie dieses Vergehen akzeptiert haben. Dem Geschäftsführer wird folglich dennoch das Vertrauen ausgesprochen und er kann für dieses Vergehen durch die Gesellschafter nachfolgend nicht mehr belangt werden.

    Eine andere Situation ergibt sich jedoch, bei Vergehen oder Unregelmäßigkeiten, die den Gesellschaftern zum Zeitpunkt der Entlastung nicht bekannt gewesen sind. In einem solchen Fall ist es den Gesellschaftern durchaus möglich, die Entlastung des Geschäftsführers zurückzuziehen und Schadensersatzanforderungen zu stellen. Eine rückwirkend zurückgezogene Entlastung wurde beispielsweise im Fall der Geschäftsführung des deutschen Traditionsverlages Suhrkamp erwirkt. Die Gründe hierfür waren neue Erkenntnisse in Bezug auf Sachlagen, die zum Zeitpunkt der Entlastung selbst nicht vorlagen.

    Ebenfalls nicht absolut ist die Freisprechung eines Geschäftsführers durch seine Entlastung von allen eventuellen Vergehen, wenn das Recht Dritter betroffen ist. So können beispielsweise einzelne Gläubiger oder der Fiskus weiterhin Ansprüche und Forderungen stellen und diesen nachgehen, sofern die entsprechenden Tatbestände hinreichend bestätigt sind. Die Rechte Dritter können durch eine Entlastung des Geschäftsführers dementsprechend niemals eingeschränkt werden.

    Anspruch auf Entlastung

    Ein rechtlicher Anspruch auf Entlastung besteht für den Geschäftsführer einer GmbH generell nicht. Sollte die Gesellschaft dem Geschäftsführer die Entlastung jedoch verweigern wollen, müsste sie hierfür einen triftigen Grund anführen können. Sofern die Verweigerung lediglich auf pauschalen Begründungen beruht und nur wenig konkret wird, kann der Geschäftsführer gegen die Gesellschaft Klage erheben. Allerdings kann er auch bei einer derartigen Klage keine Entlastung erzwingen, schließlich ist Vertrauen nicht einklagbar. Der Geschäftsführer hat dementsprechend nur die Option auf eine sogenannte negative Feststellungsklage, mit der zu Unrecht erhobene Vorwürfe zurückgewiesen werden können. Anschließend obliegt es dem Geschäftsführer, sein Amt gegebenenfalls niederzulegen und eventuell sogar Schadensersatzansprüche gegen die Gesellschaft geltend zu machen. Im Fall einer solchen Klage ist es jedoch unabdinglich, die Hilfe eines kompetenten Rechtsbeistandes in Anspruch zu nehmen. Ein im Gesellschaftsrecht erfahrener Rechtsbeistand sollte bereits bei den ersten Anzeichen von eventuellen Pflichtverletzungen bzw. Anschuldigungen solcher konsultiert werden.

    Weitere Information und Kontakt: Gesellschaftsrecht: Die Entlastung des Geschäftsführers einer GmbH

    Generalbereinigung, Aufhebungsvertrag und Rechtlicher Beistand

    Eine alternative Möglichkeit, die sich von der Entlastung des Geschäftsführers unterscheidet, ist die Generealbereinigung. Diese kommt zumeist in solchen Fällen zum Tragen, in denen zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer ein Aufhebungsvertrag vereinbart wird. In einem solchen Fall wird dem Geschäftsführer unter Umständen das Vertrauen für eine nachfolgende Amtszeit nicht mehr ausgesprochen, trotzdem verzichtet die Gesellschaft auf eventuelle spätere Forderungen. Die Generealbereinigung ist in der Regel absoluter und umfassender als eine Entlastung und bezieht sich auf sämtliche erdenklichen Forderungen, welche von der Gesellschaft noch an den Geschäftsführer gestellt werden könnten. Wie auch bereits bei der Entlastung betrifft auch die Generalbereinigung nicht die Rechte und Forderungen Dritter.

    Klauseln zur Generealbereinigung finden sich teilweise bereits vor Amtsübernahme im Vertrag des zukünftigen Geschäftsführers. Auch hierbei kann es von Vorteil sein, sich schon vor Amtsantritt mit einem Rechtsbeistand auseinanderzusetzen, wenn die Folgen und Bedingungen einer solchen Generalbereinigung nicht vollständig klar sind.

    (Fotos: Pixelio: © Gerd Altmann | © M. Fröhlich || Fotolia © doomu)

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